Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.+R. Forrer Gartenbau AG

Hinweis zu den nachfolgenden AGB:

Aus Gründen der Vereinfachung und Leserfreundlichkeit wird in der vorliegenden Publikation nur die männliche Form verwendet, selbstverständlich sind damit stets alle Personen gemeint, unabhängig ihres Geschlechts.

 

0. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen E.+R. Forrer Gartenbau AG (nachfolgend „Forrer Gartenbau“) und dem Kunden (wie Offerten, Auftragsbestätigungen, Abschluss, Inhalt und Änderungen von Verträgen und darauf basierende Dokumente) für sämtliche von Forrer Gartenbau angebotene Leistungen und Lieferungen.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, namentlich auch die Anwendbarkeit der einschlägigen SIA-Normen, bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie von Forrer Gartenbau ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

1. Werkvertrag

1.1 Angebot und Vertragsabschluss
1.1.1 Offerten von Forrer Gartenbau sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, während 30 Tagen ab ihrem Ausstellungsdatum verbindlich.
1.1.2 Der Vertragsschluss erfolgt mit schriftlicher Annahme der von Forrer Gartenbau gestützt auf diese AGB unterbreiteten Offerte durch den Kunden.
1.1.3 Forrer Gartenbau stellt dem Kunden auf dessen Wunsch eine auf der Offerte basierende Auftragsbestätigung aus.
1.1.4 Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Forrer Gartenbau. Bis zur Vereinbarung allfälliger Änderungen mit dem Kunden werden die Leistungen nach bestehenden Verpflichtungen erbracht. Sämtliche Änderungen des vereinbarten Umfangs des Bauauftrags haben kostenmässige und terminliche Auswirkungen. In der Änderungsofferte wird Forrer Gartenbau die terminlichen Verschiebungen und allfällige Mehr- oder Minderkosten festhalten und vom Kunden genehmigen lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Festpreisen (Kostendach, Pauschalpreis). Sofern der Kunde die Änderungsofferte nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich ablehnt, gilt sie als genehmigt.
1.1.5 Mitarbeitende (Teamleiter, Bau- und Gartenpflegepersonal) sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde nicht an diese Vorgabe werden ihm die Arbeiten zu den geltenden üblichen Regieansätzen in Rechnung gestellt. Sämtliche Änderungen.
1.1.6 Forrer Gartenbau ist berechtigt, untergeordnete gartenbautechnische Anpassungen vorzunehmen oder gleichartige Pflanzen, Waren oder Materialien zu liefern, soweit dies zu keinen Minderleistungen führt.
1.2 Unterlagen/Urheberrecht
1.2.1 Sämtliche Offerten, technische Unterlagen, Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Forrer Gartenbau. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe (Abgedeckte Offerte), Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Forrer Gartenbau.
1.2.2 Werden solche Unterlagen, ohne Erteilung des Auftrags an Forrer Gartenbau, von einem Dritten genutzt, schuldet der Kunde Forrer Gartenbau 10% der geplanten bzw. voraussichtlichen Auftragssumme.
1.3 Pflichten der Vertragspartner
1.3.1 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich Forrer Gartenbau zur Herstellung/Lieferung eines Werkes /Produktes und der Kunde zur Leistung einer Vergütung. Forrer Gartenbau und der Kunde sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
1.3.2 Forrer Gartenbau verpflichtet sich zur Ausführung, der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen. Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, werden dem Kunden unverzüglich gemeldet.
1.3.3 Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
Der Kunde holt die notwendigen Genehmigungen ein (Nachbarn, Behörden, usw.).
Der Kunde stellt Forrer Gartenbau sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt Forrer Gartenbau gegen Entschädigung, diese Unterlagen zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere die Lage- und Höhenangaben von bestehenden Leitungen und unterirdischen Bauteilen, sowie die Markierung der für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte.
Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er liefert Forrer Gartenbau die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens. Oder er beauftragt Forrer Gartenbau gegen Entschädigung, diese Unterlagen zu beschaffen.
Der Kunde gewährt Forrer Gartenbau, deren Hilfspersonen und den beauftragten Dritten den Zugang zu den relevanten Grundstücken und Räumlichkeiten.
Der Kunde ist verpflichtet, Forrer Gartenbau auf sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse, die erfüllungshindernd, erschwerend oder gefährdend sein können (z.B. ausserordentliche örtliche Verhältnisse, spezielle Umstände/ Gegebenheiten), rechtzeitig und vorgängig zur Ausführung schriftlich aufmerksam zu machen.
Bei nicht rechtzeitiger vertragsgemässer Leistung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist Forrer Gartenbau nach erfolgloser Abmahnung des Kunden berechtigt, die Termine anzupassen. Der Kunde hat allfällige Mehrkosten, die ihm von Forrer Gartenbau schriftlich mitgeteilt werden, zu tragen (insbesondere bei Festpreisen (Kostendach- oder Pauschalpreis) oder bei Kostenschätzungen).

2. Vergütungsregeln

2.1 Allgemeine Vergütungsregeln
2.1.1 Aufwand- und Mengenangaben im Angebot oder der Auftragsbestätigung von Forrer Gartenbau sind unverbindlich. Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.1.2 Die Leistungen von Forrer Gartenbau werden nach Aufwand und/oder nach dem tatsächlichen Ausmass verrechnet. In Sonderfällen kann sich der Kunde und Forrer Gartenbau auf einen Pauschalpreis oder ein Kostendach einigen.
2.1.3 Bei Daueraufträgen, die eine regelmässige Leistung zum Gegenstand haben (insb. Gartenpflege), hat Forrer Gartenbau im Falle von generellen Kostensteigerungen, namentlich bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und Rohstoffpreisen und Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend anzupassen.
2.1.4 Die Ausführung der an Forrer Gartenbau übertragenen Leistungen erfolgt zu den jeweils geltenden Preisansätzen gemäss Vertrag.
2.1.5 Die Preise verstehen sich jeweils in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wenn im Vertrag eine andere Währung vereinbart worden ist, gilt für sämtliche Teilrechnungen und auch für die Schlussrechnung der bei Vertragsabschluss massgebliche bankenübliche Umrechnungskurs, sofern kein fester Umrechnungskurs vereinbart worden ist.
2.1.6 Die Rechnungsstellung erfolgt in Teilrechnungen (Akontorechnungen), sofern im jeweiligen Vertrag keine anderen Abreden getroffen worden sind. Diese richten sich nach den Teilabschnitten (Meilensteinen) der Leistungserbringung im jeweiligen Projekt.
2.1.7 Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung können in Ausnahmefällen unvorhergesehene Zusatzkosten (wie z.B. Transport-, Bewilligungs-, Behörden- und Ingenieurkosten etc.) in Rechnung gestellt werden.
2.1.8 Veränderungen der Mengen von mehr als +/- 15% können Anpassungen der Einheitspreise zur Folge haben.
2.1.9 Die Arbeitsausführung in mehreren Etappen, welche durch den Kunden angeordnet werden, kann eine Erhöhung der Installationspauschale zur Folge haben.
2.2 Vergütungen nach Einheitspreisen
2.2.1 Der Einheitspreis bestimmt die Vergütung für eine einzelne Leistung, die in einem Leistungsverzeichnis vorgesehen und deren Preis darin festgehalten ist. Der Einheitspreis wird nach Mengeneinheiten und/oder dem Ausmass festgesetzt, so dass sich die für die Leistung geschuldete Vergütung nach definitiven Mengen und/oder dem definitiven Ausmass ergibt.
2.3 Vergütung nach Regiepreisen
2.3.1 Die Regietarif-Preise hingegen werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Der effektive Aufwand wird mittels von Forrer Gartenbau erstellten Regierapporten ermittelt. Die Höhe der Regietarifpreise richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Verrechnung aktuellen Regietarif Region Zürich der Grünen Branche.
2.4 Vergütung nach Pauschalpreisen oder Kostendach
2.4.1 Bei allfälligen Pauschalpreis- oder Kostendachabreden erstellt Forrer Gartenbau vor Auftragsbeginn ein abschliessendes Leistungsverzeichnis. Die in diesem abschliessenden Leistungsverzeichnis definierten Leistungen werden zum unter dem Pauschal- oder Kostendachpreis festgelegten Betrag erbracht. Der Kunde bestätigt die Annahme dieses Pauschal- oder Kostendachangebots schriftlich.
2.4.2 Sofern der Kunde keine Sonderwünsche stellte, stellt Forrer Gartenbau bei Pauschalpreisen den festgelegten Betrag zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.
2.4.3 Bei einem Kostendach wird nach Ausmass und/oder effektivem Aufwand abgerechnet, aber maximal den festgelegten Kostendachbetrag in Rechnung gestellt. Treten jedoch Sonderwünsche auf, werden diese im Übrigen nach Regiepreisen abgerechnet (Ziffer 2.3).
2.4.4 Die Ausführung der an Forrer Gartenbau übertragenen Leistungen erfolgt zu den jeweils geltenden Preisansätzen gemäss Vertrag.
2.5 Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
2.5.1 Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost) Sondermassnahmen namentlich zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, hat Forrer Gartenbau wegen der daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzlichen Leistungen.
2.6 Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
2.6.1 Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat Forrer Gartenbau in jedem Fall Anspruch auf die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.

3. Auftragsausführung

3.1 Allgemeine Ausführungsbestimmungen
3.1.1 Die Ausführung der Leistungen von Forrer Gartenbau richtet sich nach diesen AGB.
3.1.2 Erfüllungsort für den baulichen, bzw. pflegerischen Leistungsumfang ist der Standort des Gartens oder der Anlage, an der die Leistungen von Forrer Gartenbau ausgeführt werden sollen. Nutzen und Gefahr gehen mit Anlieferung an den Erfüllungsort auf den Kunden über.
3.2 Voraussetzungen der Ausführung
3.2.1 Zur Ausführung der Leistung ist Forrer Gartenbau erst nach Erfüllung und Aufrechterhaltung aller nötigen Voraussetzungen, namentlich in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht, durch den Kunden verpflichtet.
3.3 Fristen
3.3.1 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte.
3.3.2 Sofern Forrer Gartenbau Terminverpflichtungen eingegangen ist, bleiben alle Terminverzögerungen infolge von Umständen, die Forrer Gartenbau nicht zu verantworten hat, vorbehalten (insbesondere Witterung oder Auswirkung durch die Einwirkung Dritter). Allfällige zugesicherte Termine werden entsprechend angepasst.
3.3.3 Bei von Forrer Gartenbau zu verantwortenden Terminverzögerungen einigen sich die Parteien auf eine Anpassung des Terminplans. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, Forrer Gartenbau schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3.4 Werkstoffe
3.4.1 Forrer Gartenbau liefert qualitativ einwandfreie Werkstoffe, die den gestellten Anforderungen entsprechen.
3.4.2 Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen usw.) und/oder Lieferanten vor, so trifft Forrer Gartenbau hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung von Forrer Gartenbau für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.
3.4.3 Forrer Gartenbau sorgt für die fachgerechte Lagerung und/oder Entsorgung von Bauabfällen.
3.4.4 Kosten für die Abfuhr und Entsorgung von Verpackungen, Abschnitten und Restmengen von Materiallieferungen, die von Forrer Gartenbau erfolgt sind, sind im Angebotspreis inbegriffen.
3.5 Muster
3.5.1 Forrer Gartenbau liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Diese sind Forrer Gartenbau vom Kunden grundsätzlich zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
3.6 Beizug von Spezialisten
3.6.1 Forrer Gartenbau ist befugt, für ergänzende Bau- bzw. Pflegeleistungen sorgfältig ausgesuchte Dritte hinzuzuziehen und diesen Teile der Geschäftsbesorgung zu übertragen (z.B. Bewässerungsfirmen, Elektroinstallateure, Sanitärinstallateure, Geometer, Ingenieure, Poolbauer, Landschaftsarchitekten, Lichtplaner etc.).
3.6.2 Forrer Gartenbau ist für die sorgfältige Instruktion und Überwachung der selbst ausgesuchten Dritten verantwortlich.
3.6.3 Falls der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft Forrer Gartenbau hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung von Forrer Gartenbau für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat.
3.7 Baustelleninstallation und Einrichtung
3.7.1 Die Bauherrschaft stellt die für die Arbeitsausführung notwendigen Grundstücke (Installationsplatz, Platz für Materialdepots, Zugangsstrassen, temporäre Toilette, etc.) kostenlos zur Verfügung. Bei Bedarf klärt sie mit betroffenen Nachbarn die diesbezügliche Situation ab und entschädigt diese direkt.
3.7.2 Die für die Ausführung benötigte Energie sowie die Zu- und Ableitung von Trink- und Brauchwasser wird durch die Bauherrschaft besorgt.
3.7.3 Der Kunde stellt kostenlos Parkierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Allfällige Kosten für Parkkarten für das Abstellen von Maschinen, Fahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund werden dem Kunden weiterverrechnet.
3.8 Absperrung, Signalisation, Ordnung
3.8.1 Forrer Gartenbau ist besorgt für die korrekte Sicherung (Absperrung, Signalisation, Beleuchtung) der Baustelle; die Kosten dafür sind im Angebotspreis enthalten oder werden darin separat aufgeführt.
3.8.2 Forrer Gartenbau sorgt für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Die Kosten dafür wie auch für die Reinigung fertiger Bauteile sind im Angebot enthalten.
3.8.3 Von der Bauherrschaft angeordnete Zwischenreinigungen während der Bauphase gehen zu deren Lasten.

4. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung

4.1 Abnahme/Mängelrüge
4.1.1 Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden über. Forrer Gartenbau zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht erfolgt, gilt das Werk 1 Monat nach Fertigstellung der Arbeiten als abgenommen. Wird das Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen.
4.1.2 Die Abnahme wird vom Kunden und Forrer Gartenbau gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt.
4.1.3 Gewährleistungs- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen.
4.1.4 Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar und können separat abgenommen werden.
4.1.5 Ohne Pflegeauftrag bis zur Abnahme erfolgt diese bei Bepflanzungen innert Wochenfrist nach der Fertigstellung, bei Rasen- und Wiesenflächen innert Wochenfrist nach dem ersten Schnitt.
4.1.6 Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich bei Forrer Gartenbau zu rügen.
4.1.7 Die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung von Forrer Gartenbau bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung muss in jedem Fall innert der Zahlungsfrist bezahlt werden.
4.2 Mängelhaftung
4.2.1 Der Forrer Gartenbau leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Forrer Gartenbau nur, falls er zusätzlich für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen für mindestens eine Vegetationsperiode (mind. 1 Jahr) beauftragt wurde.
4.2.2 Bei Vorliegen eines nachgewiesenen Mangels wird Forrer Gartenbau diesen innerhalb angemessener Frist beseitigen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Minderung, Wandelung oder Ersatz des direkten und/oder indirekten Schadens.
4.2.3 Der Forrer Gartenbau haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:
Mängel durch Elementarereignisse;
Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Forrer Gartenbau ausgeführt wurden oder höher als 1 Meter sind;
Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
Auftreten von invasiven Neophyten;
Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Forrer Gartenbau geliefert wurden;
Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
Der Eintrag von Flugsamen;
Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung bestanden hat.
Schäden durch unsachgemässe Pflege durch den Kunden.

5. Immaterial- und Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde erwirbt mit vollumfänglicher Zahlung der vertraglich vereinbarten Leistungen sämtliche Nutzungsrechte an den von Forrer Gartenbau erschaffenen Gartenanlagen.
5.2 Bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte wegen der behaupteten Verletzung von Nutzrechten verpflichtet sich der Kunde, Forrer Gartenbau umgehend zu benachrichtigen. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet auf Forrer Gartenbaus Begehren die Prozessführungsbefugnisse an Forrer Gartenbau zu übertragen. Dazu gehört insbesondere auch das Recht auf Abschluss von Vergleichen. Jegliche Haftung von Forrer Gartenbau entfällt, wenn der Kunde Forrer Gartenbau nicht sofort von erhobenen Ansprüchen in Kenntnis setzt, ihr die verlangten Prozessführungsbefugnisse nicht umfassend abtritt oder sie nicht nach besten Kräften unterstützt.

6. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages

6.1 Rücktrittsrecht
6.1.1 Der Forrer Gartenbau hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.
6.2 Höhere Gewalt
6.2.1 Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

7.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Forrer Gartenbau ist unter Ausschluss sämtlicher internationaler Abkommen und Kollisionsnormen schweizerisches Recht anwendbar.
7.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Freienbach, sofern nicht andere gesetzlich zwingende Gerichtsstände vorbehalten sind.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch den Kunden und Forrer Gartenbau.
8.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch den Kunden und Forrer Gartenbau.

9.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.

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